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Der Koalitionsvertrag aus Sicht der Ärzteschaft

14. Januar 2010

Unter dem Titel "WACHSTUM. BILDUNG. ZUSAMMENHALT." haben die Parteivorsitzenden der neuen schwarz-gelben Koalition im Oktober 2009 ihren Koalitionsvertrag vorgestellt.

Laut Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) soll mit der Gesundheitsreform 2011 ein "radikaler Umbau des Systems" erfolgen. Mehr Transparenz, mehr Wahlmöglichkeiten, weniger Bürokratie und vor allem mehr Gerechtigkeit - dies sind die ehrgeizigen Ziele der Koalition. Der Gesundheitsfonds, auf den sich SPD und Union geeinigt haben und der seit Jahresbeginn in Kraft ist, soll jedoch 2010 weitergeführt werden.

Im folgenden PDF möchten wir kurz auf die für Sie wichtigsten Punkte des Koalitionsvertrages eingehen.

Gerne steht Ihnen das Team der BAZ für weitere, tiefer gehende Fragen und diesbezügliche Kommentare zur Verfügung!

PDF "Der Koalitionsvertrag aus Sicht der Ärzteschaft" öffnen

Protonentherapie bei inoperablem Leberzellkrebs bleibt Kassenleistung

24. September 2009

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat weitere Beschlüsse zur Protonentherapie getroffen. Demnach kann die Protonentherapie zur Behandlung des Leberzellkrebs (hepatozelluläres Karzinom) auch weiterhin als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Krankenhaus angewandt werden, sofern bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt sind und die Behandlungsergebnisse dokumentiert werden. Der Beschluss gilt zunächst bis Ende des Jahres 2016. ...

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Abrechnung delegationsfähiger Leistungen

26. Februar 2009

... am Beispiel des Patientenbesuches: Jeder Vertragsarzt kann delegationsfähige Leistungen abrechnen, so z. B. beim Hausbesuch. Besucht anstelle des Arztes die medizinische Fachangestellte den Patienten, kann der Arzt die Pauschale nach EBM-Nr. 40240 ...

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Der RLV führt zu Frust in der Praxis

24. Januar 2009

Der Frust von Herrn Dr. Simank und der überwiegenden Ärzteschaft ist mehr als verständlich. Die Finanzkrise, die uns im Jahr 2008 überrollt hat, ist schon seit Jahren bei den Ärzten angekommen. Die Finanzierung des Kaufs einer ärztlichen Praxis ist heute ...

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Praxisausfallversicherung muss vollen Ersatz leisten

20. August 2008

Im Fall eines Praxisausfalls hat ein Arzt/Zahnarzt vollen Schadensersatz gegen seine Versicherung. Diese kann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, der Arzt könne die ausgefallenen Termine verlegen oder nachholen. ...

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Verkauf des Schlankheitsmittels Acomplia in der EU ausgesetzt

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMEA) hat den Arzneimittelhersteller Sanofi-Aventis zum sofortigen Verkaufsstopp des Diätmedikamentes Acomplia innerhalb der EU aufgefordert. Es sei nicht länger gesichert, dass der Nutzen des Mittels die Nebenwirkungen überwiege, heißt es aus der europäischen Behörde. Der Hersteller wird nach eigenen Aussagen dieser Aufforderung nachkommen, obwohl er weiterhin vom therapeutischen Nutzen des Medikamentes überzeugt ist. Acomplia erhalten nur Patienten mit starkem Übergewicht und gleichzeitig anderen hohen Risikofaktoren wie erhöhten Blutfettwerten. Der Wirkstoff Rimonabant unterdrückt Hungergefühle im Gehirn. Das Medikament hatte im Juni 2006 eine Zulassung für den europäischen Markt erhalten, mit dem Hinweis auf mögliche psychische Nebenwirkungen. Nach jüngsten Erkenntnissen geht die Behörde davon aus, dass das Medikament das Auftreten von psychischen Störungen verdoppelt. Die EMEA empfiehlt Patienten, die bereits Acomplia einnehmen, ihren Arzt zu kontaktieren.

Pressemitteilung der EMEA, 23. Oktober
Pressemitteilung von Sanofi-Aventis, 23. Oktober 2008


Wer zu spät kommt ...

Ärzte und Zahnärzte müssen ihren Rechnungen zeitnah stellen

Die Fälligkeit der ärztlichen/ zahnärztlichen Honorarforderung tritt gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ erst dann ein, wenn eine Rechnung erteilt worden ist. Die Folge ist, dass der Zahlungsanspruch nicht verjährt, solange keine Rechnung gestellt ist.

Das Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg hat jedoch mit Beschluss vom 09.01.2008 (AZ: 5 W 2508/07) festgestellt, dass Honoraransprüche eines Arztes oder Zahnarztes jedenfalls dann verwirkt sind, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen.

Im vorliegenden Fall erfasst die Rechnung aus dem Jahr 2003 Leistungen des Zahnarztes aus dem Zeitraum von 1996- 1999. Nachdem der Patient nicht zahlte, beantragte der Zahnarzt erst im Jahr 2005 einen Mahnbescheid. Dies sah das OLG als verspätet an, so dass die Zahlungsklage des Zahnarztes keinen Erfolg hatte.

Tipp:

Stellen Sie Ihre Rechnungen spätestens quartalsweise. Eine zeitnahe Erstellung der erbrachten ärztlichen / zahnärztlichen Leistungen erleichtert Ihrem Patienten das Nachvollziehen der Rechnung. Evtl. Einwendungen Ihres Patienten können Sie in einem gemeinsamen Gespräche so zeitnah klären.


GBA: Neuer Therapiehinweis zu Omalizumab
Auch Chefärzte müssen Nutzungsentgelt für Behandlung von Privatpatienten zahlen

Universitätsprofessoren des Fachs Medizin, denen in ihrer Eigenschaft als Chefärzte von Universitätskliniken die stationäre Behandlung von Privatpatienten in der Klinik aufgrund eines Behandlungs- und Liquidationsrechts gestattet ist, haben für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik ein Nutzungsentgelt zu entrichten.

Im Revisionsverfahren war zum einen zu klären, ob das vom Kläger für die Nutzung abzuführende Entgelt mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist. Diese sehen die Entrichtung eines "angemessenen" Nutzungsentgelts vor. Zum anderen stellte sich die Frage nach der Berechnung des Entgelts. Das BVerwG entschied, dass die Zahlung eines Nutzungsentgelts durch Chefärzte, das die Erstattung der Kosten des Krankenhauses sowie einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20% der Bruttoeinnahmen aus den Privatbehandlungen umfasst, nicht zu beanstanden ist. Nach Ansicht des BVerwG gebe es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass den Chefärzten mindestens die Hälfte der Bruttoeinnahmen verbleiben muss. Es reiche aus, dass der Vorteilsausgleich sachlich gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen ist. Dies sei hier im Hinblick auf den Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelassenen Ärzten der Fall. Gerade Universitätskliniken übten eine erhebliche Anziehungskraft aus, weil Patienten hier zu Recht moderne Infrastruktur, hochqualifiziertes Personal und damit Behandlung nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erwarten. Diese Anziehungskraft könnten sich beamtete Chefärzte ohne ein unternehmerisches Risiko zunutze machen.


BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2008 - 2 C 27.06
Unwirksame Klauseln in privaten Krankenversicherungsverträgen

Manche privaten Krankenversicherer haben in der Vergangenheit versucht, durch einseitige Klauseländerungen in Altverträgen die Leistungspflicht für aus ihrer Sicht überhöhte Abrechnungen von Ärzten einzuschränken. Der BGH hat festgestellt, dass diese Klausel unter dem Begriff „preisliche Angemessenheit“ unzulässig ist, weil es keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine derartige Änderung im bestehenden Vertrag gäbe. Dies bedeutet für alle Krankenversicherungsverträge, die vor November 2003 abgeschlossen worden sind, dass nicht einseitig durch den Versicherer im Nachhinein entsprechende Klauseln eingeführt werden können.

BGH Urteil vom 12.12.2007, Az. IV ZR 130/06

Praxisgebühr für Beamte ist rechtswidrig

Die Praxisgebühr für Beamte ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 1. April rechtswidrig. Für eine Eigenleistung in Höhe von zehn Euro im Quartal, wie sie auch gesetzlich Versicherte zahlen müssen, gebe es keine rechtliche Grundlage, so das Gericht. Beamte in Deutschland sind privat krankenversichert. Dennoch sind sie bisher zu einer Zahlung der Praxisgebühr verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 aufgefordert, eine Regelung dafür zu schaffen. Nach Auffassung der Göttinger Richter hat der Gesetzgeber diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Der „überschaubare Zeitraum“ sei „spätestens mit Ablauf des 30. September 2006 als beendet“ anzusehen. Da die Kürzung der Beihilfe unzulässig sei, müsse der Dienstherr die Aufwendungen für ärztliche Leistungen nun in voller Höhe erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat die Bundesfinanzdirektion Nord gegen das Göttinger Urteil Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

VG Göttingen, Urteil vom 26.02.2008, Az: 3 A 277/07)


Arzt-Homepage häufig mangelhaft

Fast die Hälfte der Arzt-Homepages in Deutschland hat rechtliche Mängel. Das hat eine bundesweite Stichprobe der Stiftung Gesundheit ergeben. Bei 45,1 Prozent etwa genügte das Impressum nicht den Anforderungen des Telemediengesetzes oder fehlte völlig. Die vorgeschriebenen Angaben zum Datenschutz boten lediglich 18,8 Prozent der Homepages. Dies ist besonders ernst, wenn in die Homepage ein Kontaktformular oder eine anderweitige Antwort-Funktion integriert ist, da dann notwendigerweise Daten der User verarbeitet werden. Andere Verbote nach Heilmittelwerbegesetz werden dagegen selten verletzt. Vorher-Nachher-Bilder fanden sich in 3,8 Prozent der Arzthomepages und Publikationslisten in 1,5 Prozent der Fälle. Für die Gestaltung der Seiten erhielten 18,5 Prozent die Wertung gut oder sehr gut. Für die Stichprobe wurden rund 160 Arzt-Homepages von Medizinern aller Regionen in Deutschland und aller Fachdisziplinen ausgewertet. (Pressemitteilung der Stiftung Gesundheit, 25. Februar)

Anmerkung:
Ärzte müssen damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. In einem solchen Fall sollten Sie allerdings erst einmal prüfen, ob die Abmahnung berechtigt und die in Ansatz gebrachte Anwaltsgebühr gerechtfertigt ist.
Ist die Teilzulassung auszuschreiben ?

Seit 2007 ist es den Vertragsärzten möglich, ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken (§ 19a Abs. 2 ZV-Ärzte). Ein bayerischer Arzt wollte nur noch in Teilzeit arbeiten und beantragte deshalb bei der Kassenärztlichen Vereinigung, die Hälfte seines Vertragsarztsitzes auszuschreiben. Nach der Übertragung der halben Zulassung sollten dann beide in einer Gemeinschaftspraxis zusammen arbeiten. Der Zulassungsausschuss war allerdings der Ansicht, dass dies im Vertragsrechtsänderungsgesetz so nicht vorgesehen sei und lehnte deshalb die Ausschreibung ab. Der Arzt beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und bekam nun vorläufig recht. Das Sozialgericht München vertrat hierbei u.a. die Ansicht, dass die Formulierung in § 103 Abs. 4 SGB V nur aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht die ausdrückliche Möglichkeit einer Teilausschreibung enthält. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
SozG München, Az. S 38 KA 17/08 ER
Trotz neuem EBM 2008 - Gemeinschaftspraxen erhalten weiter höhere Gesamtvergütung

Im EBM 2008 ist der Zuschlag weggefallen, den Gemeinschaftspraxen und MVZ´s auf den Ordinationskomplex erhalten haben. Unverändert bleiben soll jedoch vorläufig in den Honorarverteilungsverträgen der Aufschlag, den Berufsausübungsgemeinschaften (auch fachgleiche) auf ihre Fallpunktzahl erhalten haben.

Einen Aufschlag von 130 Punkten auf die Fallpunktzahl erhalten Arztgruppen und schwerpunktgleiche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten.

Ein Beschluss des Bewertungsausschusses von Ende Dezember 2007 ist Grundlage dafür, dass diese Regelung auch 2008 bundesweit weiter gilt und von den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Festlegung der Regelleistungsvolumina grundsätzlich berücksichtigt werden muss.


BGH bestätigt die Verurteilung eines Anästhesisten wegen einer Vorsatztat bei Mehrfachverwendung von Propofol

Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem 2,3 bzw. 1,8 fachen Satz zulässig

EBM 2008 Änderungen für den Hausarzt

Vorstand der Bundesärztekammer beschließt neue Formulierung zur Teilgemeinschaftspraxis

Kein Lohn bei Verspätung am Arbeitsplatz durch Bahnstreik

Strafsache gegen Schönheitschirurgen muss neu verhandelt werden
- Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinien

Die Suche nach einem Praxisnachfolger wird Ärzten durch die Änderung in den Bedarfsplanungsrichtlinien erleichert, die jetzt in Kraft getreten sind. Damit hat der gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Bedarfsplanungsrichtlinien den Änderungen in den Weiterbildungsordnungen angepasst. Demnach ist es Fachärzten mit Gebiets- und Schwerpunktkompetenz möglich, neue Facharztbezeichnungen zu führen. Beispielsweise kann ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie heute weiterbildungsrechtlich eine Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erhalten. Die Bedarfsplanungsrichtlinien erlauben es künftig dem Chirurgen mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, seine Praxis an einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zu übergeben, obwohl dieser der Arztgruppe der Orthopäden zugeordnet ist. Damit wird der Rechtssprechung Genüge getan, die fordert, dass der Patientenstamm durch den Praxisnachfolger weiter versorgt werden muss.

(Quelle: Ärzte Zeitung vom 03.04.2007)
Bundesärztekammer begrenzt die Teil-Gemeinschaftspraxis

Stellungnahme des Dt. Anwaltverein zum geplanten GKV-WSG

- Fachanwältin für Medizinrecht:

Da Frau Rechtsanwältin Rita Schulz-Hillenbrand über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Medizinrecht verfügt, hat die Rechtsanwaltskammer Bamberg Frau Rechtsanwältin Rita Schulz-Hillenbrand im Dezember 2006 die Befugnis verliehen, den Titel "Fachanwältin für Medizinrecht" führen zu dürfen

- Die Teilgemeinschaftspraxis 2006
- Änderungen des EBM zum 01.06.2006
- Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts
- Neue Qualitätsanforderungen bei Akupunktur
- Im September 2006 ist die Kanzlei - zusammen mit der BAZ-Unternehmensgruppe - in die Wörthstrasse 13 - 15 in Würzburg umgezogen. Nähere Informationen finden Sie hier.
- Reformen im Gesundheitswesen