Das Landessozialgericht sah es als erwiesen an, dass der seit 1991 zugelassene Zahnarzt und frühere Vorsitzende des Zulassungsausschusses seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer ÜBAG so organisiert und ausgeübt hat, dass diese lediglich nur zum Schein bestand. Außerdem habe der Zahnarzt selbst unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert und die Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert. Das Gericht nimmt eine eigenständige Sorgfaltspflichtverletzung an, wenn ein Vertrags(zahn)arzt vertragsgestaltend tätig wird, ohne sich ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen und sich um Beratung zu kümmern. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022, Az. L 7 KA 4/20