Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen liefert mit Urteil vom 02.02.2022, Az. L 3 KA 57/19 Eckpunkte dafür, wann ein Arzt haftet, weil er seinem Patienten während eines stationären Aufenthaltes eine Verordnung ausgestellt hat: - Es besteht keine generelle Verpflichtung des Arztes, sich vor Ausstellung eines Rezepts zu vergewissern, dass der Patient sich nicht gerade im Krankenhaus befindet. - Bestehen aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Patient im Krankenhaus aufhält, muss der Arzt vor Rezeptausstellung diesen Umstand klären. - Der Arzt sollte sich bei einem telefonischen Kontakt vergewissern, dass sich sein Patient nicht im Krankenhaus aufhält. - Das Krankenhaus muss bei einem stationären Aufenthalt eines Patienten auch solche Medikamente bereitstellen, die mit der Aufnahme im Krankenhaus nicht im Zusammenhang stehen, aber notwendig sind. Das betrifft auch solche Medikamente, die gar nicht in den Kompetenzbereich des Krankenhauses fallen, weil es etwa nicht über die entsprechende Fachrichtung verfügt. Fehlt der Klinik die Expertise für eine Weiterbehandlung, muss sie sich diese konsiliarisch einholen. An der Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung der notwendigen Arzneimittel aus eigenen Mitteln ändert sich dadurch nichts.