Für meinen Mandanten konnte ich folgende Entscheidung erstreiten: Die Rückforderung eines Festzuschusses ist ausgeschlossen, wenn ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) vorliegt und deshalb Vertrauensschutz besteht. Dies gilt selbst für eine Versorgung, die nicht als vertragsgemäß anzusehen ist. Im hiesigen Fall wehrte sich mein Mandant erfolgreich gegen den Rückforderungsbescheid seiner Kassenärztlichen Vereinigung München. SG München, Urteil vom 28.02.2023, Az. S 38 KA 5028/21 www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173374