Bei der Laserbehandlung von Hauterkrankungen im Sinne von Praekanzerosen, Warzen etc. mittels ablativem Laser nach Nr. 2440 analog GOÄ streichen manche Krankenversicherunger und Beihilfen den Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ, weil dieser neben Laserbehandlungen nicht berechnungsfähig sei. Sie berufen sich dabei auf das Deutsche Ärzteblatt, Heft 17, 17.03.2023. Die Streichung erfolgt zu Unrecht. Nur beim Excimer-Laser, der nicht als ambulante Operation anzusehen ist, ist die Ziffer nicht ansetzbar. Das trifft jedoch für ablative Laserbehandlungen, die u. a. auch nach Nr. 2440 analog bewertet werden nicht zu. Hierzu äußerte sich bereits Dr. med. Anja Pieritz im Deutschen Ärzteblatt 104, Heft 16, 20.04.2007. Quelle: IWW, www.iww.de/cb/privatliquidation/dermatologie-ist-neben-laserbehandlungen-nach-nr-2440-analog-goae-der-zuschlag-nach-nr-444-goae-berechnungsfaehig-f160683