Ärzte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung ihrer Patienten Rezepte unmittelbar an Apotheken weiterleiten. Eine Wettbewerbszentrale scheiterte mit einer Unterlassungsklage gegen einen Allgemeinarzt, der Rezeptformulare an mit ihm vernetzte Apotheker zur Auslieferung weitergeleitet hat. Der Hausarzt hatte zusätzlich das Geschäftsmodell in einem Flyer beworben.
Das Gericht sah keinen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 der geltenden Berufsordnung. Im vorliegenden Fall fehlte es im näheren Umfeld des beklagten Arztes an Apotheken; die betroffenen Patienten waren zudem in ihrer Mobilität eingeschränkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.09.2015 – Az. 3 O 22/15
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg