Ein nicht nach §§ 124,125 SGB V zugelassener Physiotherapeut ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er in einer nach dem SGB V zur Heilmittelversorgung zugelassenen Praxis nach Vereinbarung gegen Mietzahlung für ein Zeitfenster einen Raum mit funktionsgerechter Ausstattung nutzt, in diesem ausschließlich Personen behandelt, mit denen sie/er selbst einen Behandlungsvertrag abschließt, die Termine selbst vereinbart werden, für die Patientinnen und Patienten eine eigene Buchführung erfolgt und im Übrigen nur für die Abrechnung mit den Kostenträgern die Zulassung und das Abrechnungsprogramm der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers nutzt, während diese oder dieser dafür einen festgelegten Anteil der Vergütung einbehält. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.03.2026, Az. L 10 BA 23/23 www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001640102