Bereits seit vielen Jahren versuchen private Krankenversicherungen Patienten nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans ungefragt zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem "Qualitätsnetzwerk" verbundenen Zahnärzten (sogenannte „Gesundheitspartner“) zu bewegen, indem sie ihnen finanzielle Vorteile in Aussicht stellen. Das hält das OLG Dresden für wettbewerbswidrig, weil u. a. dadurch die Versicherung in die freie Arztwahl des Patienten eingreife. OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2020, Az.: 14 U 807/20, nicht rechtskräftig, anhängig BGH, I ZR 187/20