Das VG Münster (7 K 338/09) hat in einer Entscheidung vom 19.04.2011 Zahnärzten untersagt, Botox zu spritzen oder mit Hyaloronsäure-Fillern zu arbeiten, weil dies nicht mehr in das Fachgebiet der Zahnärzte falle.
In einer Pressemitteilung wird der zuständige Richter mit den Worten zitiert: “Man kann sich trefflich darüber streiten, ob Lippen aufgespritzt werden können. Aber alles, was noch weiter vom Mund entfernt ist, falle eindeutig in die Zuständigkeit von Heilpraktikern oder Allgemeinärzten. Nur sie seien zu Schönheits-OPs mit Anti-Falten-Spritzen berechtigt, da gebe es einen klaren Wortlaut des Gesetzes.”
Eine Anwaltskanzlei aus Freiburg verschickt zur Zeit wohl deutschlandweit Abmahnungen an Zahnärzte, die (meist auf der Webseite) diese Behandlungen anbieten. Die Anwälte vertreten die medical smoothcare® AG aus der Schweiz, die behauptet, in einer Wettbewerbssituation zu Zahnärzten zu stehen. Die Abmahnung wird mit dem Urteil des VG Münster gerechtfertigt.
Das Urteil des VG Münster ist nicht rechtskräftig, vielmehr wurde hiergegen Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW (Az: 13 A 1210/11) eingelegt. Es gilt also abzuwarten, ob das OVG die Rechtsauffassung des VG bestätigt.
Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten, sollte Sie vor Unterzeichnung irgendwelcher Schriftstücke fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg