Gem. § 343 SGB V liegt das Informieren und die Aufklärung über die ePA in der Verantwortung der Krankenkassen. Durch die Festlegungen im EBM ist wohl auch geklärt, dass eine ärztliche Aufklärung keine abrechenbare Leistung (und Verpflichtung) darstellt, wenngleich Praxen und Kliniken über den Anspruch auf die Befüllung einer Akte hinzuweisen haben gemäß §§ 347 und 348 SGB V. Jedoch sind rückwirkend zum 01.01.2021 die GOP 01431 und GOP 01647 in den EBM aufgenommen worden. Diese Ziffern betreffen allerdings nur die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung von Daten in der ePA. Ob der Arzt seinem Patienten einen Hinweis auf die ePA geben muss, kann sich aus § 630 c BGB jedenfalls dann ergeben um, wie bei multimorbiden Patienten, den Behandlungserfolg zu sichern. Eines ist klar, noch ist vieles unklar.