Die in eine Arztstelle zur Anstellung umgewandelte vertragsärztliche Zulassung kann nur noch dann nachbesetzt werden, wenn der ursprünglich verzichtende und angestellte Arzt mindestens 3 Jahre als Angestellter selbst tätig war – und zwar grundsätzlich in vollem Umfang der ursprünglich vorhandenen Zulassung.
Das Urteil des BSG birgt für die Anstellungsumwandlung erhebliche Risiken. Teilweise wird im Anwaltskreis die Meinung vertreten, dass eine Nachbesetzung vor Ablauf des 3-Jahres Zeitraums von den Zulassungsgremien zunächst abgelehnt werden kann, womit die „Arztstelle schlicht wegfällt. Eine Entschädigung gäbe es in diesem Fall nicht. Damit wird der antragstellende Arzt in Rechtsmittelverfahren geschickt, mit derzeit völlig unklarem Ausgang.
Verhindert wird damit jetzt auch die zulassungsrechtlich einfache „Übernahme“ vom Sitz eines Arztes, der aus Altersgründen beabsichtigt, zeitnah aufzuhören.
BSG, Urteil vom 04.05.2016, Az. B 6 Ka 21/15 R
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg