Eine Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, die das ausschließlich für Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erlaubt, hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt. . Das Verbot greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein. Die Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern berge keine wesentlichen zusätzlichen Risiken für die anwaltlichen Berufspflichten. So seien diese etwa genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die Anwälte selbst. Beschwerde eingereicht hatten ein Anwalt und eine Ärztin und Apothekerin, denen das Amtsgericht Würzburg die Eintragung ins Partnerschaftsregister versagt hatte. Die Frau sollte als Gutachterin und Beraterin tätig sein. Der BGH hatte die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegte.
BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 1 BvL 6/13
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg