Ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ vorsieht und keine weitere Ausformulierung des Wortlauts vorgibt, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen nachträglich vorgelegten Entwurf des Arbeitnehmers wörtlich zu übernehmen.
BAG, Urteil vom 14.02.2017, Az. 9 AZB 49/16
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg