§ 109 Abs. 3 GewO n.F. sieht vor, dass das Arbeitszeugnis auch in elektronischer Form erteilt werden kann, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers hierzu besteht nicht, er kann also auch weiterhin die Erteilung in Schriftform verlangen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss, § 126a BGB. Die elektronische Form ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Zeugnis später ausgestellt und auf das Austrittsdatum datiert wird.