Ein niedergelassener Arzt veröffentlichte auf seiner Praxishomepage kritische Einschätzungen zu COVID-19. Die Ärztekammer sah darin sachlich unrichtige bzw. irreführende, zur Gefährdung der Patientinnen- und Patientensicherheit sowie des Ansehens der Ärzteschaft geeignete Darstellungen und rügte einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2, Abs. 3 der Berufsordnung. Der Rügebescheid wurde aufgehoben, die dagegen gerichtete Beschwerde der Ärztekammer Berlin zurückgewiesen. Das OVG hielt die Rüge der Ärztekammer für materiell rechtswidrig. Zwar gelte die allgemeine ärztliche Berufspflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, nicht nur für das unmittelbare Verhältnis zur Patientin bzw. zum Patienten, sondern auch für berufsbezogene öffentliche Äußerungen. Bei ärztlichen Äußerungen zu einer neuartigen Pandemie seien jedoch Freiberuflichkeit, Therapie- und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Ärztinnen und Ärzte unterlägen keiner beamtenähnlichen Mäßigungs- oder Zurückhaltungspflicht und müssten Bewertungen nicht der virologisch spezialisierten Wissenschaft und Forschung überlassen. gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001644603