Für den Beweis über eine Aufklärung ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 29.06.2021, Az. 4 U 1388/20