Genussmittel zählen, auch wenn sie nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, zu den Lebensmitteln, die trotz der Corona-Pandemie verkauft werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem Eilantrag eines Weinhändlers stattgegeben, der sich gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen gewendet hatte. Der Begriff "Lebensmittel" sei umfassend zu verstehen und nicht nur auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Lebensmittel beschränkt. Das Ziel, die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, könne nach der Überzeugung des Ministeriums bei allen Lebensmittelläden durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen erreicht werden. VG Aachen, Beschluss vom 03.04.2020,Az. 7 L 259/20