24.07.2024

Auch Kliniken müssen sich an die GoÄ halten


Pri­vat­kli­ni­ken dür­fen in der Regel für am­bu­lan­te Ope­ra­tio­nen kei­nen Pau­schal­preis be­rech­nen, son­dern müs­sen sich an die Ge­büh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) hal­ten. Es bleibt ihnen aber unbenommen, eine Gebührenvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 GOÄ durch Erhöhung des Steigerungssatzes abzuschließen. BGH, Urteil vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23


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