Privatkliniken dürfen in der Regel für ambulante Operationen keinen Pauschalpreis berechnen, sondern müssen sich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. Es bleibt ihnen aber unbenommen, eine Gebührenvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 GOÄ durch Erhöhung des Steigerungssatzes abzuschließen. BGH, Urteil vom 13.06.2024, Az. III ZR 279/23