Ein ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt, der jahrelang wegen fehlender hausärztlicher Tätigkeit vom Bereitschaftsdienst befreit worden war, wollte weiterhin befreit werden. Er unterlag. Einem Vertragsarzt sei es zuzumuten, innerhalb eines Jahres die notwendige Notfallkompetenz wieder zu gewinnen. In dieser Zeit sei der Vertragsarzt von der KV vom Bereitschaftsdienst auszuschließen, wodurch die Pflicht des Arztes zur Finanzierung eines Vertreters unberührt bleiben würde. Erlange der Vertragsarzt innerhalb eines Jahres nicht die erforderliche Eignung, um am Bereitschaftsdienst mitzuwirken, so könne die KV disziplinarisch auf den Kläger einwirken.
BSG 6. Senat vom 19.08.2015, Az. B 6 KA 41/14
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg