Im Vorfeld einer Versorgung mit einer Hüft-TEP genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“. Im Aufklärungsbogen fanden sich handschriftliche Anmerkungen, was für eine ausreichende Aufklärung spricht. Das Gericht wies die Klage der Patientin zurück, bei der es infolge einer endoprothetischen Versorgung zu einer Beinlängendifferenz gekommen war. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025, Az. 12 U 68/24