Ärzte und Zahnärzte können eine Ausfallpauschale grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vereinbaren. Dabei sind die genauen Voraussetzungen und möglichst die Höhe der Pauschale zu nennen. Eine Vereinbarung „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellen.“ ist jedoch intransparent und damit unwirksam. www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001644470