Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Viele Praxisinhaber fragen sich seitdem, ob auch ihre Praxiswebseite den gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen muss. Die Antwort lautet: Nicht jede Praxis ist betroffen. Wann besteht Handlungsbedarf? Das BFSG erfasst grundsätzlich nur Webseiten, über die Dienstleistungen elektronisch angeboten werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Praxis über ihre Homepage eine eine Online-Terminbuchung anbietet, oder Patientenformulare oder Anamnesebögen digital zur Verfügung stellt, oder ein Patientenportal betreibt oder sonstige interaktive Online-Dienstleistungen. Eine reine Informationswebseite mit Angaben zu Sprechzeiten, Team, Leistungen oder Anfahrt fällt dagegen regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz enthält eine wichtige Ausnahme für sogenannte Kleinstunternehmen. Diese gilt jedoch nur, wenn weniger als zehn Beschäftigte vorhanden sind und zusätzlich bestimmte wirtschaftliche Schwellenwerte (Jahresumsatz oder Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro) nicht überschritten werden. Dabei wird die Beschäftigtenzahl nicht nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes berechnet. Maßgeblich ist vielmehr die europarechtliche Definition des Kleinstunternehmens. Teilzeitbeschäftigte werden grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt, Auszubildende zählen regelmäßig nicht mit. Viele Einzelpraxen werden aufgrund der Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht unmittelbar vom BFSG erfasst. Gemeinschaftspraxen (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) überschreiten dagegen häufig die maßgeblichen Schwellenwerte. Verfügt die Praxis zudem über eine Online-Terminvergabe oder andere digitale Patientenservices, sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit der Webseite einzuhalten sind. Ob eine Praxis tatsächlich unter das BFSG fällt, hängt stets von ihrer konkreten Organisation und den angebotenen Online-Dienstleistungen ab. Eine rechtliche Prüfung schafft Klarheit und hilft, unnötige Risiken sowie mögliche Beanstandungen zu vermeiden.