Das Verwaltungsgericht in Hessen entschied, dass eine Beamtin Anspruch auf volle Beihilfe für die Hörgeräte ihres minderjährigen Kindes hat, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung für das Kind ist. Bei der Versorgung eines schwer hörgeschädigten Kindes sei dies anzunehmen. Dieser Anspruch gründet sich auf der in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. VG Wiesbaden, Urteil vom 22.04.2015 - 3 E 271/14.WI.
mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg