§ 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 42“ ersetzt durch die Angabe „§ 60“.
2. Nach dem Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In Regionen, in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf nach § 35 festgestellt wurde, kann der Zulassungsausschuss befristet Ausnahmen von der Leistungsbeschränkung nach Satz 1 auf Antrag beschließen, soweit und solange dies zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist.“