Mit Urteil vom 08.05.2014 (Az.: 205 C 13/12) hat das Amtsgericht Charlottenburg bestätigt, dass ein Zahnarzt für die Leistung „dentinadhäsiv, mehrfach geschichteter Aufbau eines Zahnes" die GOZ-Ziffer 2120 analog berechnen kann. So komme weder die GOZ 2180 in Betracht, da die im konkreten Fall angewandte Mehrschichttechnik deutlich zeitaufwändiger und daher nicht vergleichbar der erfassten zahnärztlichen Leistung sei, ,ebenso scheide die GOZ 2197 aus, da diese zwar die Adhäsiv- nicht aber die Mehrschichttechnik umfasst. Eine Berufung gegen diese Entscheidung hat das AG Charlottenburg nicht zugelassen.
mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg