Der Bundesgerichtshof hat im Fall von "Jameda" die Prüfpflichten von Betreibern eines Ärztebewertungsportals konkretisiert: Danach müssen diese bei Beschwerden über anonyme Bewertungen von Ärzten oder Zahnärzten genaue Informationen und Belege über einen behaupteten Behandlungskontakt anfordern und soweit zulässig dem betroffenen Arzt übermitteln. Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15).
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg