14.10.2014

BGH: Terminhinweis zum Honorararzt im Krankenhaus


Der BGH (Az. III ZR 85/14) wird am 16. Oktober 2014 die umstrittene Frage zu klären haben, ob Operationen, die in einem Krankenhaus durch nicht fest angestellte Honorarärzte durchgeführt werden, von diesen Ärzten gegenüber (Privat-)Patienten als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) erbracht und gesondert abgerechnet werden können. Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte die Versicherungsnehmerin des auf Honorarrückzahlung klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens im Jahre 2010 ambulant als Patientin behandelt und später in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Versicherungsnehmerin erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Die private Krankenversicherung erstattete den von der Versicherungsnehmerin an den Arzt bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückforderungsansprüche gegen diesen abtreten.

 

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2014

 


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