16.01.2017

Blindengeld auch für schwer demente Menschen


Auch schwer demente Menschen, deren Blindheit auf einer allgemeinen Herabsetzung ihrer Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfähigkeiten beruht, haben Anspruch auf Blindengeld. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.12.2016 entschieden. Eine spezifische Sehstörung sei nicht erforderlich (Az.: L 15 BL 9/14).


Nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz erhalten blinde Menschen zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld in Höhe von 579 Euro. Nicht erforderlich ist dabei, dass tatsächlich behinderungsbedingte Mehraufwendungen anfallen. Für die Leistung muss die Blindheit durch eine medizinische Beurteilung nachgewiesen sein. Dieser Nachweis ist dann besonders schwierig, wenn die Betroffenen krankheitsbedingt nicht an der Untersuchung mitwirken können.


Das LSG hat das Versorgungsamt zur Zahlung des Blindengeldes verurteilt. Der Blindheitsnachweis sei hier erbracht. Der Begriff des Sehens umfasse nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht nur die optische Reizaufnahme, sondern auch die weitere Verarbeitung der optischen Reize im Bewusstsein des Menschen. Bei der Klägerin sei jedenfalls auch diese Verarbeitung massiv gestört. Es komme gerade nicht auf eine spezifische Sehstörung an. Es sei ausreichend, wenn die mangelnde Sehleistung auf einer allgemeinen Herabsetzung ihrer Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfähigkeiten beruhe.

LSG Bayern , Urteil vom 19.12.2016, Az.  L 15 BL 9/14

mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg


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