11.01.2012

Brustimplantat ist Leistungspflicht der GKV


Patientinnen, bei denen aufgrund einer Erkrankung der Wiederaufbau der Brust als Kassenleistung, z.B. in Folge eines Mamakarzinoms, notwendig war, bekommen auf Kosten ihrer Krankenkasse nach der Entfernung eines z. B. schadhaften Implantats, ein Brustimplantat eingesetzt. Das gilt grundsätzlich auch für die Patientinnen, bei denen Brustimplantate aus rein ästhetischen Gründen eingesetzt wurden. Der GKV- Spitzenverband teilt aber einschränkend mit, dass nach der gesetzliche Vorgabe gem. § 52 Abs. 2 SGB V die Krankenkassen diese Patientinnen an den hierdurch entstandenen Kosten beteiligen müssen.“

Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg


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