Schwerst hirngeschädigte Kinder, die nicht sehen können, haben künftig einen Anspruch auf Blindengeld. Für einen solchen Anspruch sei nicht mehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung ihres Sehvermögens deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten. Das Bundessozialgericht ändert damit seine bisherige Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 11.08.2015, Az: B 9 BL 1/14 R).