Im zu entscheidenden Fall führte der Kläger eine radiologische Einzelpraxis am Starnberger See. In den 90ziger Jahren hatte er Leistungen abgerechnet, die von nicht genehmigten Assistenten oder von nichtärztlichem Personal erbracht worden waren. Daraufhin zahlte er 1,74 Millionen Euro an die KV Bayerns zurück. Strafrechtlich wurde er wegen Betrugs verurteilt, der Berufungsausschuss entzog die Zulassung.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr seine Rechtsprechung aufgegeben, wonach das "Wohlverhalten" des Arztes während eines langjährigen Verfahrens die Zulassung retten konnte. Bei einer Klage gegen den Entzug ihrer Zulassung können Ärzte somit künftig keinen Vorteil mehr aus einer langen Verfahrensdauer ziehen, selbst wenn sie künftig völlig unauffällig bleiben. Das "Wohlverhalten" kann aber im Rahmen einer Neuzulassung berücksichtigt werden. BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az.: B 6 KA 49/11 R.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg