Bayern hatte im Eiltempo Ende März 2020 in seinem Infektionsschutzgesetz eine Zwangsverpflichtung von Medizinern erlassen. Neben dem Bayerischen Katastrophenschutzgesetz wird dies nun auch im Bayerischen Infektionsschutzgesetz geregelt. Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Diensts des Bundestags äußert erhebliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsverpflichtung von Ärzten, weil bereits eine bundesgesetzliche Regelung existiere, die den Ländern dann eine eigene Gesetzgebung verwehrt.