Der wirtschaftliche Wert der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens folgt aus der Verwertungsmöglichkeit des Vertragsarztsitzes. Sofern die ein Nachbesetzungsverfahren beantragende Person einen Praxiskaufvertrag vorlegt, ist der Kaufpreis als Streitwert festzusetzen. Wird ansonsten nicht vorgetragen, welcher Erlös für die Abgabe des Vertragsarztsitzes erzielt werden soll, und werden auch die bisherigen Umsatzzahlen bezüglich des umzuwandelnden bzw. zu übertragenden Vertragsarztsitzes nicht dargelegt, kann nur auf den Auffangwert in Zulassungsangelegenheiten (60.000,00 €) abgestellt werden. Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2022 – S 15 KR 2520/20. www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002530