Die AOK Bayern muss den durch Schiedsspruch festgesetzten Hausarztvertrag vorläufig umsetzen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht auf die Beschwerde des Bayerischen Hausärzteverbandes e.V. hin entschieden.
Der Beschluss des LSG ist rechtskräftig
LSG Bayern, Beschluss vom 05.10.2015, Az. L 12 KA 83/15 B ER
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg