Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist es, Betroffene in die Lage zu versetzen, von einer Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden die Richtigkeit dieser Daten und die Zulässigkeit der Verarbeitung überprüfen (Rechtmäßigkeitskontrolle) und anschließend nach der DSGVO zustehende Rechte (beispielweise auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung) ausüben zu können. Vor diesem Hintergrund wird durch die Zurverfügungstellung einer vollständigen Kopie verarbeiteter personenbezogener Daten i.S.d. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO regelmäßig zugleich der Anspruch auf Auskunft über die sog. Metadaten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a) bis h) DSGVO (Verarbeitungszwecke; Kategorien verarbeiteter Daten; Empfänger offengelegter Daten; Speicherungsdauer; bestehende Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Beschwerde und Erteilung weiterer Informationen) erfüllt. Das Beharren auf einer (gesonderten) Mitteilung dieser Daten (also etwa der Verarbeitungszwecke) kann sich daher als – dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende – missbräuchliche Rechtsausübung darstellen. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2024, Az. 1 K 187.21 gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001566256