Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung beweisen. Die bloße Vorlage eines Einlieferungsbeleges an die Post zur Aufgabe eines Einwurfeinschreibens sei nicht ausreichend. Allerdings könne innerhalb von 15 Monaten nach der Aufgabe des Einwurfeinschreibens mit der Sendungsnummer bei der Post ein Auslieferungsbeleg beantragt werden, anhand dessen auch klar erkennbar sei, welche Zustellerin oder Zusteller zu welchem Datum und zu welcher Uhrzeit das Schreiben in den Hausbriefkasten geworfen habe. Dann könne die entsprechende Person auch als Zeuge benannt werden. Im hier entschiedenen Fall blieb die Augenarztpraxis den Beweis schuldig. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - 15 Sa 20/23 Quelle: rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lag-baden-wuerttemberg-zugang-nachweis-einwurf-einschreiben-auslieferungsbeleg Hinweis: Wer als Arbeitgeber sicher gehen will, sollte Kündigungen per Boten zustellen lassen.