Zwei Voraussetzung müssen gegeben sein: 1. In den Praxen müssen zusätzliche Stromkosten von mindestens 500 € im Quartal vorliegen. 2. Es werden folgende GOPS aus mindestens einem der EBM-Abschnitte abgerechnet: - Unterabschnitt 25.3.2 - Hochvolttherapie - Abschnitt 34.3 - Computertomographie - Abschnitt 34.4 - Magnet-Resonanz-Tomographie - Abschnitt 40.14 - Dialyse-Sachkostenpauschalen. Die zusätzlichen Stromkosten werden über die Pseudo-GOP 88600 abgerechnet. Hierzu gibt es einen neuen EBM-Anhang 7 (rückwirkend zum 01.01.2023 bis Ende 12/2023) institut-ba.de/ba/babeschluesse/2023-03-29_ba640.pdf. Der Antrag für das Quartal 1/2023 muss bis zum 30.04.2023 gestellt werden.