Weil es für die Patienten immer wieder Probleme bei der Arbrechnung der Leistungen gegenüber ihre PKV gibt: Für die nach § 9 GOZ berechneten zahntechnischen Leistungen gibt es keine vorgeschriebenen Gebühren oder Preise. Insbesondere besteht keine Bindung an das auf der Vereinbarung des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemäß § 88 Abs. 1 SGB V nach § 88 Abs. 1 vereinbarte bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen, BEL II. Dieses dient ausschließlich zur Abrechnung der zahntechnischen Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Zahnarzt, der im eigenen Praxislabor erbrachte zahntechnische Leistungen dem Patienten in Rechnung stellen will, muss daher die Einzelleistungen und Arbeitsschritte nach fachlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulieren. www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme.html