Der gegen die Schließung eines Krankenhauses gerichtete Eilantrag einer an multiplen Krankheiten leidenden Bürgerin bzw. eines entsprechend erkrankten Bürgers ist abzulehnen, weil eine Möglichkeit der Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts nicht festgestellt werden kann. Die einschlägigen Normen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern, nicht aber dem Schutz Einzelner als mögliche Patientinnen oder Patienten. Ein Anspruch auf Unterlassung der Krankenhaus-Umwandlung ergibt sich auch nicht aus dem Grundgesetz. Zwar ist anerkannt, dass sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG) die staatliche Pflicht ergibt, ein tragfähiges Gesundheits- und Krankenversicherungssystem zu schaffen. Allerdings steht dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung dieses Systems ein so weiter Gestaltungsspielraum zu, dass sich in der Regel keine originären Leistungsansprüche Einzelner auf bestimmte medizinische Leistungen daraus ableiten lassen. Die Bürger haben also weder einen Anspruch darauf, dass ihre medizinische Versorgung in einer bestimmten Art und Weise sichergestellt wird, noch auf den bestmöglichen Schutz. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28.09.2023, Az.14 ME 75/23 voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5e22a0b6-d55c-4b2f-baad-f7cc2bb84277