Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bestehende Mindestmenge für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks (Kniegelenk-Totalendoprothese/Knie-TEP) grundlegend überarbeitet. Es werden künftig drei fachlich eigenständige Fallkonstellationen unterschieden. Es gibt jeweils eine Mindestmenge für den erstmaligen Einsatz einer Knie-TEP, das Einsetzen einer bestimmten Art von Teilprothesen (unikondyläre Schlittenprothesen) sowie den Austausch einer Knieprothese: 150 für das erstmalige Einsetzen einer Knie-TEP 20 für das Einsetzen einer unikondylären Schlittenprothese 25 für das Ersetzen eines Kniegelenkersatzes (Revisionseingriff) Mit dieser Differenzierung reagiert der G-BA insbesondere auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse beim Kniegelenkersatz. Versicherte sollen an Krankenhäusern operiert werden, deren Behandlungsteams viel Erfahrung mit den jeweils gut einzuplanenden Eingriffen haben. Denn die Qualität der Ergebnisse, die sich unter anderem an geringeren Komplikationsrisiken und einem Ausbleiben von Folgeeingriffen bemisst, hängt von der Menge der erbrachten Eingriffe an einem Standort ab. www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1303/