Seit Inkrafttreten der GOZ 2012 besteht zwischen der Zahnärzteschaft und den Versicherern Streit über die Frage, ob die Gebührenziffer 2197 GOZ (adhäsive Befestigung) zusammen mit den Gebührenziffern 2060, 2080,
2100 und 2120 GOZ (Kompositrestaurationen in Adhäsivtechnik) abgerechnet werden kann. Prof. Dr. Roland Frankenberger, Direktor der Abteilung für Zahnerhaltungskunde, Medizinisches Zentrum für ZMK-Heilkunde der Universität Marburg, hat in einer Anhörung dargestellt, dass zwischen Adhäsivtechnik und adhäsiver Befestigung zu differenzieren sei: „Eine Konditionierung einer Substratoberfläche wird erreicht durch Ätzung (am Zahn i. d. R. mit Phosphorsäure) oder Ätzung bzw. Sandstrahlen eines Werkstücks. Nicht zur Konditionierung gehören nachfolgende Schritte wie Silan, Primer, Bond etc.“ Demnach werden zwei voneinander abgegrenzte Arbeitsschritte als jeweils selbstständige Leistung erbracht. Nachdem bereits zahlreiche Gerichte, zuletzt das Landgericht Hildesheim, diese Frage zugunsten der Zahnärzteschaft entschieden haben bleibt für den Versicherten zu hoffen, dass die Diskussion um die Frage Berechnungsfähigkeit der Position 2197 GOZ damit beendet ist.
mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg