Nach bisheriger Rechtslage hatte ein Zahnarzt die Pflicht, aber auch das Recht, eine mangelhafte prothetische Versorgung nachzubessern – ein Recht auf Neuanfertigung stand dem Zahnarzt jedoch nicht zu. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Mängeln das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch die Neuanfertigung des Zahnersatzes umfasst kann, wenn keine Gründe für eine Unzumutbarkeit vorliegen.
BSG, Urteil vom 11.05.2017, Az.: B 6 KA 15/16 R
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg