02.04.2025

Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) seit 01.03.2025 in Kraft


Danach sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich absolvierter Hausbesuche künftig bundesweit vollständig und ohne Kürzungen vergütet werden (Entbudgetierung). Die Honorare können ohne Begrenzung steigen, wenn neue Patientinnen und Patienten in den Praxen aufgenommen oder wenn bei Patientinnen und Patienten mehr Leistungen als bisher erbracht werden. Zusätzlich werden sog. „Versorgerpraxen“, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechterhalten, künftig besonders honoriert. Sie erhalten eine Vorhaltepauschale. Damit können Hausärztinnen und Hausärzte umso besser vergütet werden, je mehr Voraussetzungen (wie etwa bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder ein bedarfsgerechtes Angebot von Haus- und Heimbesuchen) sie erfüllen. Für Patientinnen und Patienten soll es leichter werden, einen Termin bei einer Hausärztin oder einem Hausarzt zu bekommen, z.B. weil Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen ohne hohen Betreuungsbedarf nicht mehr jedes Quartal aus Abrechnungsgründen in die Praxis einbestellt werden müssen. Stattdessen können Praxen für die jeweilige Erkrankung eine bis zu vier Quartale umfassende Versorgungspauschale abrechnen. www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/64/VO.html


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