In letzter Minute hat der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstrukturgesetz beschlossen, vom Vorkaufsrecht der KV'en Abstand zu nehmen. Statt dessen erhalten die KV'en ab 2013 das Recht, ausgeschriebene Vertragsarztsitze nicht nachzubesetzten. Der abgebende Arzt soll in diesem Fall den Verkehrswert seiner Praxis von der KV ersetzt bekommen, die Praxis selbst bleibt ihm aber erhalten – mit allen Arbeits-, Miet- und Leasingverträgen, um die er sich nun kümmern muss (Quelle A&W).
Diese neue Regelung gilt nicht, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner des ausscheidenden Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde, um die Nachbesetzung bewerben.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg