Nach dem fünften Absatz der Anmerkung zur GOP 04040 im EBM erhalten Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt einen Aufschlag von 14 Punkten auf die Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags. Zur Berechnung dieses Werts ist die Gesamtzahl der Behandlungsfälle einer Praxis durch die Anzahl der Ärzte zu dividieren, wobei deren Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen ist. Davon gibt es auch für Job-Sharing-Praxen, die einer Leistungsbegrenzung unterliegen, keine Ausnahme. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 29.01.2020 – S 11 KA 686/16 www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000398