12.07.2023

GOZ: Begründung der Steigerungssatzes kann nachgeholt werden


Der Behandler kann über die im Rahmen des § 10 Abs. 3 S. 1 GOZ erforderliche Begründung, die für die Fälligstellung der Rechnung erforderlich ist, auch noch im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ausführungen dazu machen, warum das Überschreiten des Schwellenwertes gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 GOZ gerechtfertigt war. Die Begründung kann auch dann noch ergänzt, erläutert und korrigiert werden. Eine Beschränkung kann der GOZ nicht entnommen werden. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.03.2023, Az. 24 B 20.549 www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-7322;


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