Trotz gegenteiliger Auffassung des BVerwG ist davon auszugehen, dass die Gebühren nach GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets neben den Gebühren nach GOZ-Nr. 6100 abrechenbar sind. Dies gilt im Einzelfall nur dann nicht, wenn einzig die adhäsive Befestigung im Rahmen der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Amtsgericht Bottrop, Urteil vom 13.01.2025 – 12 C 40/23 www.bzaek.de/goz/urteiledatenbank-goz/urteil/adhaesive-befestigung-eines-klebebrackets-1.html