Die KBV teilt mit, dass Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31. März 2022 hinaus das Recht hätten, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen. Ärzte haben demnach in der Organisation der Praxis das Recht, Hygienemaßnahmen – zu denen auch das Tragen von Masken gehören kann – anzuordnen, um den Schutz anderer Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. Dieses Recht ergibt sich aus dem Organisationsrecht der Ärzte für die Praxis, der Pflicht, ein Hygienekonzept vorzuhalten sowie eventuell auch aus den Schutzinteressen Dritter, denen der Arzt als Garant ebenfalls rechtlich verpflichtet ist.