1.
Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM sind streng wortlautbezogen auszulegen, medizinische Beurteilung treten dabei im Allgemeinen in den Hintergrund. Im Streit um sachlich-rechnerische Richtigstellungen ist daher kein Raum für die Erhebung medizinischer Gutachten.
2.
Für die hautärztliche Laserbehandlung des naevus flammeus bzw. des Hämangioms (Feuermal bzw. Blutschwamm) darf in einem ersten Behandlungsfall (Quartal) die Leistung nach GOP 10320 bzw. 10322 EBM (Anwendung des gepulsten Farbstofflasergeräts) und in einem zweiten Behandlungsfall (Folgequartal) die Leistung nach GOP 10324 EBM (Anwendung eines anderen Lasergeräts) berechnet werden. Die den genannten GOPen beigefügte „Einmalklausel“ (Berechnungsfähigkeit des Laserns nur einmal je cm² behandelten Areals) verbietet das nicht.
Quelle:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 – L 5 KA 5268/12
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=20624
mitgeteilt von Rita Schulz-Hillenbrand, Fachanwältin für Medizinrecht, Würzburg