Ein genehmigter Heil- und Kostenplan verliert seine Gültigkeit nach sechs Monaten. Gem. § 87 Abs. 1a SGB V i.V.m. BMV-Z muss ein HKP innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden. Diese Frist soll sicherstellen, dass sich der Zustand der Zähne zwischen Planung und Behandlung nicht so verändert, dass der ursprüngliche Plan medizinisch nicht mehr passt. Der Anspruch auf die geplante Versorgung ist daher automatisch erloschen, wenn die Eingliederung des Zahnersatzes nicht innerhalb dieser Frist erfolgt – unabhängig davon, ob ein Behandlungsbeginn möglich war oder ob sich der Zahnbefund verändert hat. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2024, Az. L 1 KR 135/24